Hausanschlusskasten 400 Volt demontieren

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sinai1770

Guest
Hallo,

wir haben zwei Gebäude nebeneinander und beabsichtigen, sie über einen gemeinsamen Hausanschlussraum zu versorgen. Grund ist, einen hohen Eigenbedarf für die geplante Photovoltaikanlage abzubilden. Nun haben wir in die Information bekommen, das der Netzversorger - E.ON Avacon - nicht nur den dann überflüssigen Stromzähler, sondern auch den nicht genutzten Hausanschlusskasten demontieren möchte (Straße aufnehmen und kappen). Gibt es dafür eine ges. Grundlage?
Die Idee bei der Aktion ist ja, Kosten zu sparen (Stromzähler 12 x 6,5 € p.a.) und nicht zu produzieren.

weiß da jemend mehr?

Grüße

Karsten
 
Dann würde ich denen klipp und klar mitteilen, dass sie zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, von denen zu zu tragen ist und dass ihr den damals entrichteten Betrag für den Hausanschluß erstattet haben möchtet.
Ihr habt ja den Hausanschuß schon mal bezahlt und somit ein Anrecht auf eine Nutzung, fallst mal wieder getrennt und ein eigener Zähler montiert wird.

mfG
 
Hallo,

ich muss noch etwas ergänzen: Es handelt sich um zwei Altgebäude, d.h., uns sind keine Kosten für den Hausanschluss entstanden, sondern den Vorbesitzern. Die Frage ist tatsächlich, wer Kostenträger für einen Rückbau ist, den der Netzversorger für notwendig erachtet. Mir ist es ja gleich, ob der Anschlusskasten im Haus bleibt oder nicht.

Grüße

Karsten
 
Vielleicht reicht es aus, wenn nur der Zähler abgemeldet wird. Es könnte ja theoretisch später mal wieder ein Zähler erforderlich werden.

Wenn das nicht geht, wirst du wohl alles bezahlen müssen, denn es wird ja auf deinen Wunsch zurückgebaut.
 
Für den Rückbau besteht überhaupt keine Notwendigkeit.
Insbesondere macht dies keinen Sinn, da ja irgendwann in Zukunft vielleicht auch wieder ein Anschluß notwendig wäre. Eine Wieder Inbetriebnahme muß dann allerdings zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Normen und Richtlinien erfolgen. Strom abmelden, dann kann der VNB seinen Zähler abholen. Dann würde ich bis zum HAK alles Rückbauen.
 
Der Anschluß der Anlage an den anderen Zählerplatz muß natürlich auch nach aktuellen Normen und Richtlinen erfolgen.
Dies bedeutet vor allem eine Aufteilung des PEN (sofern TN Netz) im Hausanschlußkasten.
 
Octavian1977 schrieb:
Strom abmelden, dann kann der VNB seinen Zähler abholen.
VNB und Messstellenbetreiber müssen nicht die gleichen Unternehmen sein. Der Messstellenbetreiber kann ein Messdienstleister sein.
Also: Zähler abmelden - erledigt.
 
Wenn es sich um zwei Postalische Hausnummern müssen zwei Hauanschlüsse vorhanden sein.
Wenn man aber aus zwei Häusern eines machen möchte muss man die Umbaukosten tragen. Hier die Kosten für die Umrüstung auf neuen Brandschutz etc.. Genehmigung muss man dafür auch haben. Aber das ist nicht Sache des Netzbetreibers.
 
Der Anschluß der Anlage an den anderen Zählerplatz muß natürlich auch nach aktuellen Normen und Richtlinen erfolgen.
Dies bedeutet vor allem eine Aufteilung des PEN (sofern TN Netz) im Hausanschlußkasten.

Und auch ein weiteres sinnloses wiederholen macht diese These nicht richtiger!
 
ego1 schrieb:
Und auch ein weiteres sinnloses wiederholen macht diese These nicht richtiger!
Auszug unserer TAB:

"Im TN-System wird ab dem Hausanschlusskasten die Netzform TN-S-System angewendet. Aus Gründen
der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) muss die Hauptleitung 5-adrig ausgeführt werden (DIN
VDE 0100 Teil 444)
. Die Aufteilung in PE- und N-Leiter erfolgt an den PEN-Klemmen des Hausanschlusskastens."
 
Das gilt aber wenn dann bekanntlich nur für Neuanlagen.
Eine Anpassungsforderung der gesamten Elektrischen Anlage aufgrund erneurung des Zählerplatzes ist meiner Meinung nach nicht durchsetzbar. In unserer TAB steht übringens nicht "muß", sonden "ist vorteilhaft".
 
Das gilt aber wenn dann bekanntlich nur für Neuanlagen.

Es gibt sicherlich Änderungen in Anlagen die das erfordern.
Ist nur ein Raum vorhanden der noch auf TNC mit 1,5 qmm errichtet wurde, kann man diesen Raum mit verhältnismässigem Aufwand neu machen.
Tausch man eine Steigeleitung aus und hat dahinter nur TNC wird es meiner Meinung unverhältnismässig.

In den Landesbauordnungen wird gefordert, das man verhältnismässige Änderungen als Eigentümer durchführen muss. (Da steht muss lieber ego1).
Insbesondere bei gemischten Schutzmassnahme ist schnell Verhältnissmässigkeit da und es muss umgerüstet werden.

Es ist jeder Fall einzeln zu beurteilen. Wobei der Eigentümer schnell zu der Erkenntnis kommt das das unverhältnismässig ist.
 
elektroblitzer schrieb:
[In den Landesbauordnungen wird gefordert, das man verhältnismässige Änderungen als Eigentümer durchführen muss. (Da steht muss lieber ego1).
Na hoffentlich ist 'verhältnismässige Änderung' in irgendeiner DIN exakt definiert. Das ist doch da immer eine Standpunktfrage.
Genauso wie 'verhältnismäßiger Lärmschutz'. Einer der unter dem Lärm leidet versteht etwas anderes darunter, als derjehnige der die Maßnahme zu zahlen hat.

mfG
 
Genauso wie 'verhältnismäßiger Lärmschutz'. Einer der unter dem Lärm leidet versteht etwas anderes darunter, als derjehnige der die Maßnahme zu zahlen hat.

Dafür gibt es Gehörschutz, den man auch benutzen benutzen muss, sonst wird der Sigeko böse.
 
Wenn man diese Umstellungen nicht haben will zwingt einen keiner Dazu den alten Zählerplatz zu ändern.

Hier wird aber die Anlage an der Wurzel geändert.
Dieser geänderte Teil ist nach aktueller Norm zu installieren.
nach aktueller Norm gibt es in einem Zählerkasten, oder auch in den Zuleitungen zu Unterverteilungen keinen PEN mehr, somit gibt es auch keinen Anschlußpunkt für einen PEN der nachfolgenden Anlage.
 
elektroblitzer schrieb:
Genauso wie 'verhältnismäßiger Lärmschutz'. Einer der unter dem Lärm leidet versteht etwas anderes darunter, als derjehnige der die Maßnahme zu zahlen hat.

Dafür gibt es Gehörschutz, den man auch benutzen benutzen muss, sonst wird der Sigeko böse.
Ach so, du läuft lieber zu Hause mit der Mickey Maus rum, anstatt auf die Lärmschutzwand zu bestehen. Braver Bürger!

mfG
 
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Thema: Hausanschlusskasten 400 Volt demontieren
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