Hauserder nicht erreichbar: Kreuzerder, Wasserleitung?

Diskutiere Hauserder nicht erreichbar: Kreuzerder, Wasserleitung? im Forum Blitzschutz, EMV, Erdung & Potentialausgleich im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Hallo, an meinem Zweitwohnsitz in Frankreich benötige ich eine einphasige CEE Steckdose um ein Elektroauto mit 32A zu laden. Direkt am Parkplatz...
Erstens bin ich Elektrofachkraft und kann sehr wohl im Unterschied zu einem Laien die Gefahren einschätzen. Zweitens habe ich auch die Möglichkeit meine Arbeit Messtechnisch zu Überprüfen. Drittens wenn ich so etwas mache dann nicht auf gewerblicher Basis und auch nicht in Nachbarschaftshilfe sondern rein Privat für mich und auf eigene Verantwortung!
Drittens setze ich mich nicht über die anerkannten Regeln der Technik wie creativex hinweg. Der Ohnehin absolut nichts an einer Elektroanlage zu suchen hat und schon rein gar nichts an Verteilern !
 
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Erstens bin ich Elektrofachkraft und kann sehr wohl im Unterschied zu einem Laien die Gefahren einschätzen. Zweitens habe ich auch die Möglichkeit meine Arbeit Messtechnisch zu Überprüfen. Drittens wenn ich so etwas mache dann nicht auf gewerblicher Basis und auch nicht in Nachbarschaftshilfe sondern rein Privat für mich und auf eigene Verantwortung!
Drittens setze ich mich nicht über die anerkannten Regeln der Technik wie creativex hinweg. Der Ohnehin absolut nichts an einer Elektroanlage zu suchen hat und schon rein gar nichts an Verteilern !

Ich bin ganz froh für dich, aber deine Argumente sind mit keinem Wort in 13 NAV zu finden. Also wundere ich mich, warum für Andere 13 NAV gelten soll, und für dich eben nicht. Das ist hier die Doppelmoral….
 
Du musst schon unterscheiden ob du im Auftrag eines Kunden eine Änderung oder Erweiterung vornimmst oder das eben Privat für dich als EFK machst. Hier spielt der Punkt Gewährleistung und Haftung im gewerblichen Bereich rein. Privat für mich kann ich das tun, hafte dann aber auch vollumfänglich für mein tun.

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.

Der Folgende Satz bezieht sich auf den Schutz des Anschlussnehmers
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.
 
@LED_Supplier

Es soll ja auch Arbeitnehmer im Elektrohandwerk geben, welche von ihrem Chef angehalten werden, "Samstags" zu arbeiten! Der Chef sagt auch wo.
 
Du musst schon unterscheiden ob du im Auftrag eines Kunden eine Änderung oder Erweiterung vornimmst oder das eben Privat für dich als EFK machst. Hier spielt der Punkt Gewährleistung und Haftung im gewerblichen Bereich rein. Privat für mich kann ich das tun, hafte dann aber auch vollumfänglich für mein tun.

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
Da fehlt "plötzlich" der weitere Verlauf des §13 NAV. Entweder greift hier §13 NAV, aber dann auch für dich, oder greift eben nicht (meine Meinung nebenbei bemerkt), und darf der TE in seinem privaten Bereich das tun, was du auch darfst. Du kannst nicht die Gesetze selektiv für dich und andere auslegen.

EDIT

Also plötzlich ist der weitere Verlauf auch da. Und du bist eingetragen im Installateursverzeichnis?
 
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Da gibt es keine Doppelmoral ! Wenn ich das als EFK für mich mache und meine Arbeit auch Prüfe stehe ich dafür gerade und kein anderer . Wenn ein Laie das macht, wird er kaum die Möglichkeit haben das Fach und Normgerecht zu tun ! Das scheitert schon an der Prüfung mit den nötigen Messgeräten und der Beurteilung der Messergebnisse! Als EFK kann ich mir auch mal ohne Probleme die nötigen Messmittel von meinem Arbeitgeber ausleihen und bei Zweifeln auch da mal nachfragen und ich kann mit den Prüfgeräten auch umgehen!
Denkst du das ein Laie jemals eine Schutzmassnahmeprüfung durchführen kann und die auch bewerten kann. So und wenn ich in die Praxis schaue, dann sind leider viele Gesellen damit überfordert oder haben noch nicht mal die Möglichkeit ihre Arbeit selbst zu prüfen mit dem Schutzmassnahmeprüfgerät , weil es in der Firma meist nur eines gibt. Von Prüfprotokoll ausfüllen will ich gar nicht erst reden. So ein Gerät kostet nun mal ca 1500 Euro und auf jedem Werkstattwagen eines macht dann mal bei 10 Leuten schlappe 15 000 Euro! IM Übrigen kannst du den § 13 NAV auch selbst weiter lesen ich habe hier nur das Wichtigste zitiert ! Und wenn ich das für mich selbst mache bin ich auch Anschlussnehmer !
 
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Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen

Zitat : (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Satz 2 bezieht sich hier auf die VDE -Normen . Aber auch die EN spiegeln den Stand der anerkannten Regeln der Technik wieder. Deshalb die Vermutung das die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden wenn die VDE -Normen erfüllt sind! VDE -Normen können die EN -Normen nur erweitern aber nicht außer Kraft setzen!
 
Im Unterschied zu dir halten sich Elektrofachkräfte im Allgemeinen an Normen! Und solchen Pfusch wie von Dir können die auch nicht Verantworten! Ich warte nur auf den Moment wo mal eine Elektrofachkraft eine Anlage von Dir stilllegt, und Anzeige erstattet.

Da gibt es keine Doppelmoral ! Wenn ich das als EFK für mich mache und meine Arbeit auch Prüfe stehe ich dafür gerade und kein anderer . Wenn ein Laie das macht, wird er kaum die Möglichkeit haben das Fach und Normgerecht zu tun ! Das scheitert schon an der Prüfung mit den nötigen Messgeräten und der Beurteilung der Messergebnisse! Als EFK kann ich mir auch mal ohne Probleme die nötigen Messmittel von meinem Arbeitgeber ausleihen und bei Zweifeln auch da mal nachfragen und ich kann mit den Prüfgeräten auch umgehen!
Denkst du das ein Laie jemals eine Schutzmassnahmeprüfung durchführen kann und die auch bewerten kann. So und wenn ich in die Praxis schaue, dann sind leider viele Gesellen damit überfordert oder haben noch nicht mal die Möglichkeit ihre Arbeit selbst zu prüfen mit dem Schutzmassnahmeprüfgerät , weil es in der Firma meist nur eines gibt. Von Prüfprotokoll ausfüllen will ich gar nicht erst reden. So ein Gerät kostet nun mal ca 1500 Euro und auf jedem Werkstattwagen eines macht dann mal bei 10 Leuten schlappe 15 000 Euro! IM Übrigen kannst du den §13 NAV. auch selbst weiter lesen ich habe hier nur das Wichtigste zitiert ! Und wenn ich das für mich selbst mache bin ich auch Anschlussnehmer !

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen

Zitat : (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Satz 2 bezieht sich hier auf die VDE -Normen . Aber auch die EN spiegeln den Stand der anerkannten Regeln der Technik wieder. Deshalb die Vermutung das die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden wenn die VDE -Normen erfüllt sind! VDE -Normen können die EN -Normen nur erweitern aber nicht außer Kraft setzen!

Wo ist die Relevanz?

Du willst Leuten etwas untersagen, aufgrund von §13 NAV, weil sie nicht eingetragen sind. Aber es gilt nicht für dich. Dann kommst du mit angeblichen Beschränkungen auf den gewerblichen Bereich - steht nirgendwo - und außerdem handelt der TE privat. Dann soll es für EFK Ausnahmen geben - steht nirgendwo. Andere Geselle sind überfordert - aber nicht du - steht nirgendwo in §13 NAV. 10 x 1500 macht schlappe 15.000. Ja und, was hat das damit zu tun?

Entweder §13 NAV greift, dann für den TE, für mich und für dich. Oder eben nicht (s. §1 NAV).
 
Nochmal damit du es begreifst die Verordnung stellt sicher das der Anschlussnehmer eine sichere Anlage bekommt und der Netzbetreiber vor unzulässigen Netzrückwirkungen geschützt wird .
Da die VDE -Normen für sich keine Rechtsgültigkeit haben . Kann auch nirgendwo die Einhaltung der VDE -Normen gefordert werden. (Es sei den im Werkvertrag ist die Einhaltung der VDE -Normen gefordert, denn dann werden die VDE-Normen Bestandteil des Werksvertrages) So und nur als gewerblicher Installateur kann und darf ich einen Werksvertrag abschliesen. Deshalb ja auch in der VERORDNUNG die Vermutung das die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden , wenn die VDE -Normen erfüllt werden.
Die Forderung das ein Installationsbetrieb ins Installationsverzeichnis eingetragen wird wenn er die notwendigen Kenntnisse nachweist dient dem Schutz des Anschlussnehmers . Und da Installationsbetriebe nun mal Gewerblich sind gilt die Forderung nur für gewerbliche Betriebe aber nicht für Fachkundige die Erweiterungen in ihrem privaten Bereich und an ihrem Anschluss nach dem Zähler vornehmen.
So und das die Normen und anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden kann von einem Laien nicht garantiert werden dazu zählt aber auch der Nachweis das die Anlage Fehlerfrei ist! UND genau beim Nachweis der Fehlerfreiheit habert es in unserem Gewerk mächtig auch bei EFK !
EGal ob ich eine Instandsetzung oder eine Erweiterung mache gehört dazu ein Prüfprotokoll! Ja selbst bei Errichtung einer Neuanlage fehlt das oft (soviel zu Fachgerechter Installation! )
So und wenn du die NAV richtig liest verweist diese auch auf andere Rechtliche Bedingungen das ist zb auch die Handwerksordnung!
 
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Um Recht zu bekommen schleppst du eine Menge dazu, und bringst noch viel mehr durcheinander. Das bringt dir aber nicht weiter.

Wenn du der Meinung bist, dass §13 NAV die Rechte von "Laien" um an einer Anlage zu arbeiten einschränkt, dann müssen wir zurückgehen zu den Text des §13 NAV und da steht:

Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden

Also:
- Netzbetreiber
- (ins Installateurverzeichnis) eingetragene Installationsunternehmen

Das sind zwei Kategorien. Kein Pumukel an seiner eigenen Anlage, kein Moderator schwarzarbeitend in seiner Freizeit, kein Student Physik, usw. usw.

Das ist die Doppelmoral hier im Forum. Jeden zweiten TE wird belehrt, dass er etwas nicht darf, aber selber nimmt man es nicht so genau.

Allerdings bin ich der Meinung, dass §13 NAV gar keine Wirkung nach außen hat. Deswegen hast du auch keine "Anzeigemöglichkeit", geschweige dass es Strafverfolgung gibt. Aber wenn das so ist, dann auch wieder für alle.
 
Thema: Hauserder nicht erreichbar: Kreuzerder, Wasserleitung?

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