Hauskauf, drei Fragen bzgl. der möglichen Arbeiten

Diskutiere Hauskauf, drei Fragen bzgl. der möglichen Arbeiten im Forum Installation von Leitungen und Betriebsmitteln im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Hallo zusammen, wir haben ein Haus gekauft, welches vom Bj 1953 ist. Das 1. OG sowie Spitzboden sind ausgebaut und wurden 2005 komplett saniert...
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sebbi2103

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Hallo zusammen,

wir haben ein Haus gekauft, welches vom Bj 1953 ist. Das 1. OG sowie Spitzboden sind ausgebaut und wurden 2005 komplett saniert (inkl. Elektrik). Dort ist ein FI vorhanden und wir würden an diesen Stockwerken nichts unternehmen.
Das EG hat ende der Achtziger/ Anfang Neunziger eine neue Elektrik bekommen, allerdings ohne FI.
Es sind zwei Stromzähler vorhanden, da das Haus in zwei Wohnungen unterteilt war (EG sowie 1.OG + Spitzboden).

1. Frage: Ich weiß lediglich, dass 2-Adrige Kabel Anfang der Siebziger in der Regel nicht mehr verbaut wurden. Lässt sich pauschal eine Aussage treffen, ob wir im EG 3-Adrige Kabel vorfinden können und ein FI dadurch nachrüstbar ist? Da wir noch keinen Schlüssel haben und das Haus noch bewohnt ist, kann ich derzeit nicht selber gucken.

2. Frage: Wenn wir die Elektrik im EG nicht tauschen müssen, würden wir gerne Kabel zu den Rolladenkästen, abgehend von benachbarten Steckdosen ziehen, um die Rollos elektrisch anzutreiben. Muss für diese Art der Erweiterung eine Abnahme durch einen Meister gemacht werden?

3. Frage: Im Prinzip benötigen wir nur einen Stromzähler, da wir das Haus alleine beziehen. Wie ist die Vorgehensweise, um einen Stromzähler zu deinstallieren? Demontage durch Elektriker und Abnahme durch Stadtwerke?

Wenn etwas unklar ist, einfach fragen.
Vielen Dank bereits Vorab!
 
Die zweiadrige Verlegung (klassische Nullung) ist seit 1973 in der BRD nicht mehr erlaubt. In der DDR wurde das leider bis zum Schluß so gebaut.

Eine Überprüfung der Anlage durch eine Elektrofachkraft (E-Check) macht Sinn für alle Teile.

Alle Arbeiten zur Erweiterung und auch die Zähleranträge um das Ganze auf einen Zähler um zu bauen macht der eingetragene Fachbetrieb. (Elektrofachbetrieb)

In älteren Anlagen war es durchaus üblich noch bis zum Unterverteiler ein TN-C Netz (4Leiter Phasen +PEN) zu verlegen. Wenn das hier so ist sollte man das unbedingt auf 5 Leiter (Phasen + N + PE) umrüsten.
Ansonsten können vagabundierende Ströme Störungen auf Netzwerken oder auch Schäden verursachen.

Fi Schutzschalter sollte man hierbei unbedingt für alle Endstromkreise nachrüsten. Bis ca 2010 war der FI nur für das Bad vorgeschrieben und wurde höchst selten für andere Stromkreise vorgesehen. Auch heute sind leider nur für Steckdosenstromkreise FIs vorgeschrieben, was einen aber auf keinen Fall daran hindern sollte trotzdem 30mA FIs für alles vor zu sehen.
 
Das von Octavian geschriebene gilt nicht für TT-Netze.
 
1. Frage: Ich weiß lediglich, dass 2-Adrige Kabel Anfang der Siebziger in der Regel nicht mehr verbaut wurden. Lässt sich pauschal eine Aussage treffen, ob wir im EG 3-Adrige Kabel vorfinden können und ein FI dadurch nachrüstbar ist? Da wir noch keinen Schlüssel haben und das Haus noch bewohnt ist, kann ich derzeit nicht selber gucken.

Wenn hierzu nichts im Kaufvertrag vereinbart wurde ist dies schonmal schlecht.

2. Frage: Wenn wir die Elektrik im EG nicht tauschen müssen, würden wir gerne Kabel zu den Rolladenkästen, abgehend von benachbarten Steckdosen ziehen, um die Rollos elektrisch anzutreiben. Muss für diese Art der Erweiterung eine Abnahme durch einen Meister gemacht werden?

Nach VDE muss bei Änderungen, Erweiterungen oder Neuerrichtung immer durch einen beim Verteilnetzbetreiber eingetragenen Betrieb stattfinden.
Reparaturen kann eine Elektrofachkraft selbst durchführen, das heist es bleibt dabei so wie es ist.
 
Selbstverständlich gilt das auch für TT Netze.
Eine Überprüfung der elektrischen Anlage sollte man spätestens alle 10 Jahre durchführen.
Oder meintest Du was anderes?
Ein TT Netz sehe ich nicht als üblich sondern als selten verwendete Netzform an.
 
Das von Octavian geschriebene gilt nicht für TT-Netze.

Na es kann doch sein das die Schutzmassnahme mit einem oder meheren Fehlerspannungsschutzschalter vorgenommen worden ist.

Das ist hier doch kein Spekulationsforum!
 
elektroblitzer schrieb:
Das ist hier doch kein Spekulationsforum!
Und deshalb sollte man nicht von TN... ausgehen, sondern auch TT in Betracht ziehen.

Octavian1977 schrieb:
Die zweiadrige Verlegung (klassische Nullung) ist seit 1973 in der BRD nicht mehr erlaubt.
Im TT schon früher nicht mehr.

Octavian1977 schrieb:
Bis ca 2010 war der FI nur für das Bad vorgeschrieben und wurde höchst selten für andere Stromkreise vorgesehen.
Im TT gab es seit Anfang der 60er einen FI für alles.

Octavian1977 schrieb:
Ein TT Netz sehe ich nicht als üblich sondern als selten verwendete Netzform an.
Bei uns (ländliches Gebiet) gab es nur TT.
 
sebbi2103 schrieb:
wir haben ein Haus gekauft, welches vom Bj 1953 ist. Das EG hat ende der Achtziger/ Anfang Neunziger eine neue Elektrik bekommen, allerdings ohne FI.
Wenn wir die Elektrik im EG nicht tauschen müssen, würden wir gerne Kabel zu den Rolladenkästen, abgehend von benachbarten Steckdosen ziehen, um die Rollos elektrisch anzutreiben. Muss für diese Art der Erweiterung eine Abnahme durch einen Meister gemacht werden?

Also die Anlage im EG. wird schon 3 Polig verlegt sein, aber für das Bad müsste ein FI vorhanden sein.
Bei der Nachrüstung der Rollladenanschlüsse da bin ich mir in Punkto FI-Schalter nicht so sicher ob das sein muss, da es sich um Festanschlüsse handelt die wenn auch außen, sich in einem geschützten Gebäudebereich befinden wo auch ein Laie nicht so einfach herankommt. Und es müssen nur Steckdosen die sich in Laienbereich befinden so wie auch Außensteckdosen zusätzlich über FI gesichert werden. Also, die Frage müsste geklärt werden ob das Erdgeschoß trotz der Erweiterung eine Nachrüstung über FI-Schalter dann erforderlich macht.
Ein "Muss" wäre sonst so von der Vorschriftenlage nicht erforderlich aber doch Empfehlenswert.
 
Strippe-HH schrieb:
Und es müssen nur Steckdosen die sich in Laienbereich befinden so wie auch Außensteckdosen zusätzlich über FI gesichert werden.

Vergiss diese Laien-Regel
Im privaten Wohnbereich ist prinzipiell JEDE Steckdose Laien-erreichbar. Selbst die hinterm Eibaukühlschrank.

Und wer heutzutage noch überlegt, irgendwelche Stromkreise (egal ob Steckdosen oder nur Licht) nicht mittels RCD zu sichern, lebt wohl nach dem Weltuntergang noch 20 Jahre länger.

Ein RCD ist nicht nur eine guter Berührungs-, sondern auch ein excellenter Brandschutz.
 
genau meine Meinung.

Kann man mit geringen oder gar keinem zusätzlichen Aufwand Gefahren für Leib und Leben reduzieren sollte man diese ergreifen.
 
Danke für die Antworten!
Ich fasse also kurz zusammen: Vermutlich sind die Leitungen 3-adrig, RCD für das Geschoss ist äußerst empfehlenswert.

Nachtrag:
Ich habe im Internet das Stichwort "Bestandsschutz" aufgeschnappt. Als Ende der Achtziger die Elektrik neu gemacht wurde (die ja in dieser Form noch im EG besteht), besteht das Risiko, dass im Sinne des Bestandsschutzes wieder 2-adrige Leitungen gelegt worden sind? Ich vermute nicht, da man sicherlich keine 2-adrigen Kabel mehr verwendet hat.
 
Prinzipiell besteht die Gefahr daß hier wieder 2 adrig verlegt wurde.
allerdings sind seit Abschaffung der Zweiadrigkeit die 2 adrigen Leitungen Sonderbestellware und deshalb nur sehr selten verwendet.
 
Octavian1977 schrieb:
Prinzipiell besteht die Gefahr daß hier wieder 2 adrig verlegt wurde.
allerdings sind seit Abschaffung der Zweiadrigkeit die 2 adrigen Leitungen Sonderbestellware und deshalb nur sehr selten verwendet.

Wenn sich das Haus in den neuen Bundesländern befindet dann ist alles möglich.
Ist es aber in den alten Bundesländern, dann wird es bestimmt 3-Adrig sein.
Übrigens als Kaufinteressent hatte ich auch viel hinter den Kulissen geschaut, also auch die Haube vom Sicherungskasten abgenommen und dann wusste ich bescheid.
 
Hallo zusammen,
ich hatte nun die Möglichkeit, mir im Haus mal eine Verteilerdose in der Wand anzusehen sowie einen Anschluss einer Deckenlampe.
Dort habe ich leider nur 2-adrige Kabel vorfinden können.
Somit bedeutet das, dass ich die Elektrik im EG neu machen muss.
Die Situation ist (Budgetbedingt)wie folgt:
Ich habe bedingt durch meinen Beruf einen Elektriker als Kollegen, der mit mir die Planung machen könnte. Anschließend würde ich die Schlitze ziehen und den Kollegen erneut zum Haus einladen, die entsprechenden Kabel zur verlegen.
Ist das sowie das setzen der Stecker / Schalter erledigt, würde er die Verkabelung dann im Verteilerkasten entsprechend anschließen.
Derzeit gibt es in dem Haus zwei Stromzähler (Drehstromzähler von 1983 + Wechselstromzähler von 2007). Der Wechselstromzähler ist vermutlich bei der Sanierung von 1.OG und Dachspitz hinzugekommen, da das Haus von zwei Familien bewohnt wurde. Gerne würde ich nur noch einen Stromzähler haben, da wir es ja als Einfamilienhaus nutzen.

Nach Rücksprachen mit den Stadtwerken darf ein Stromzähler nur von einem zugelassenen Meisterbetrieb entfernt werden. Dieser ist offenbar bei der Abnahme des Stromzählers anschließend für die ordnungsgemäße Funktion der Hausanlage verantwortlich.
Wie wäre also der sinnvolle Ablauf? Darf man zuerst die Elektrik erneuern und anschließend den Stromzähler demontieren lassen? Oder macht es mehr Sinn, den Zähler erst entfernen zu lassen und anschließend die Elektrik zu erneuern?

Da ja ca. 2004 die Elektrik im 1.OG und Dachspitz erneuert wurde (FI für die Etagen vorhanden), frage ich mich, ob man pauschal damit rechnen kann, dass ein Fundamenterder oder ähnliches nachgerüstet worden ist?

Danke im Voraus!
 
Du kommst um einen konzessioniertes Elektrofachunternehmen nicht herum, dass Dir neben den Änderungsanzeigen für den Versorgungsnetzbetreiber auch Planung, Leitung, Überwachung, Prüfung und Inbetriebsetzung erledigt.

Ob Du deinen Zähler überhaupt in seiner jetzigen Form behalten kannst, steht noch nicht einmal fest ... Vermutlich muss das auch komplett neu, wenn Du sanierst.

Und Nein, solange gearbeitet wurde, wie du es auch vorhast (möglichst wenig Aufwand, Kosten und Einsatz von Fachpersonal) ist nicht mit so komplexen Dingen wie der Nachrüstung einer Erdungsanlage zu rechnen - Von einem Fundamenterder, also einem Erder in der Bodenplatte mal ganz zu schweigen - ich bezweifel, dass das Gebäude angehoben und auf ein neu gegossenes Fundament mit Erdung und Bewehrungsanbindung gestellt wurde ...
 
@T.Paul:
Ich gehe nicht davon aus, dass das Haus angehoben wurde. Vermutlich habe ich etwas anderes gemeint, nämlich einen Staberder bzw. Kreuzerder.

Du schreibst, dass Planung, Leitung, Überwachung, Prüfung und Inbetriebsetzung ebenfalls von einem Unternehmen durchgeführt werden muss.
Was ist denn, wenn ich beide Stromzähler drin lasse und "lediglich" die Elektrik erneuere? Da reicht doch eine anschließende Abnahme aus, oder?
Wenn sich die allgemeinen Kosten so drastisch erhöhen, nur weil ich einen Stromzähler weniger haben möchte, dann kann der auch drin bleiben.

Ich habe ebenfalls Fotos des Verteilerkastens, falls sich manche Fragezeichen dadurch beantworten lassen.

Interessensfrage:
Als die Elektrik im Zuge der Komplettsanierung durch ein Unternehmen 2004 im 1.OG und Spitzboden erneuert wurde, ging dies sicherlich auch mit einer Prüfung der allgemeinen Zustände der Anlage einher. Dies würde ja bedeuten, dass die Anlage im EG zu dem Zeitpunkt den damals aktuellen Vorschriften genügt hat. Das kann ich mir aber nicht vorstellen, da z.B. nur zweiadrig. Ich vermute mal, dass sich in den etwas über 10 Jahren nicht so viel an Vorschriften geändert hat, oder?
 
Hast Du Messprotokolle und ein Prüfprotokoll? Ansonsten gilt: Was nicht dokumentiert wurde, hat nicht stattgefunden.

An der elektrischen Anlage darf, mit Ausnahme von Reparaturen, nur ein zugelassenes Unternehmen arbeiten - Dieses übernimmt die Haftung für die Anlage gegenüber dem Netzbetreiber!

Auszug
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
§ 13 Elektrische Anlage


(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

P.S.: Staberder und Kreuzerder sind keine geeignete Ersatzmaßnahme für einen fehlenden Fundamenterder, wenn die Anforderungen steigen (z.B. Blitzschutz, Antennen auf dem Dach, ...) -> Ringerder, ggf. ergänzt um Tiefenerder
 
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