J
JanJa
- Beiträge
- 4
Hallo,
nach einem vom Hausbesitzer vorgenommen Umbau habe ich keinen Zugang mehr zum Sicherungsautomat, der die Stromleitungen in meinem Lageraum absichert und kann daher im Fehlerfall weder den St5rom Aus noch Ein Schalten. Ist dies nach den Vorgaben der Elektroinstallatio bzw. der Stromnetzbetreiber überhaupt zulässig ?
Im Netz habe ich dazu das
"Das LG München hat in einem Beschluss (Az.: 15 T 19143/05 ; Vorinstanz: Beschluss des AG München vom 13.9.2005, Az. 415 C 23505/05) entschieden, dass der Vermieter dem Mieter auch nach fristloser Kündigung nicht die Stromzufuhr sperren darf. Hierbei führte das Gericht auch aus, dass es zu den Mindestpflichten des Vermieters gehöre, Zugang zum Stromzähler und zum Sicherungskasten zu gewähren."
gefunden.
Dankeschön für Fundstelle und Tipps dazu.
Viele Grüße,
Jan
nach einem vom Hausbesitzer vorgenommen Umbau habe ich keinen Zugang mehr zum Sicherungsautomat, der die Stromleitungen in meinem Lageraum absichert und kann daher im Fehlerfall weder den St5rom Aus noch Ein Schalten. Ist dies nach den Vorgaben der Elektroinstallatio bzw. der Stromnetzbetreiber überhaupt zulässig ?
Im Netz habe ich dazu das
"Das LG München hat in einem Beschluss (Az.: 15 T 19143/05 ; Vorinstanz: Beschluss des AG München vom 13.9.2005, Az. 415 C 23505/05) entschieden, dass der Vermieter dem Mieter auch nach fristloser Kündigung nicht die Stromzufuhr sperren darf. Hierbei führte das Gericht auch aus, dass es zu den Mindestpflichten des Vermieters gehöre, Zugang zum Stromzähler und zum Sicherungskasten zu gewähren."
gefunden.
Dankeschön für Fundstelle und Tipps dazu.
Viele Grüße,
Jan