Hallo
Seit meinem letzten Beitrag ist einige Zeit vergangen, und ich bin meinem Ziel die "Kostenabwälzung" zu meinen Ungunsten zu verhindern, einige Schritte näher gekommen!
Am 17.09.2012 erhielt ich ein Schreiben, welches den "Umbau" u.a ankündigte:
Sehr geehrter Herr Gurke,
wie ich Sie bereits persönlich informierte, projektiert die SAG GmbH im Auftrag der MITNETZ
STROM im Rahmen des Ausbaues der Staatsstraße xx die Erdverkabelung des elektrischen
Ortsnetzes in Dingsbums.
Davon ist auch der Anschluss Ihres Hauses betroffen. Der Freileitungsanschluss wird auf
Kosten von MITNETZ STROM durch einen Erdkabelanschluss ersetzt.
Der neue Hausanschlusskasten kann an der Außenwand angebracht werden (siehe Lageplanausschnitt).
Für den dadurch notwendigen Neuanschluss der Steigleitung (zu den Zählern) müssten Sie einen
Elektroinstallateur Ihrer Wahl beauftragen, da diese Leitung bereits zur Hausinstallation gehört.
Entsprechend der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen
Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung
- NAV) des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie vom 01. November
2006, Paragraf 12 muss der Grundstückseigentümer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstücks benachrichtigt werden.
Die Verordnung händigte ich Ihnen am 01.08.12 aus.
Auf Grund der Dringlichkeit der Maßnahme möchten wir Sie höflichst bitten, uns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens die unterschriebene
Kenntnisnahme zukommen zu lassen (auch per Fax möglich).
Über Baubeginn und Bauablauf werden Sie von der beauftragten Baufirma informiert.
Mit freundlichen Grüßen
SAG GmbH
Wenn man dieses Schreiben das 1. mal liest, hat man den 1.Eindruck, das muß so sein.
ABER DAS SCHREIBEN IST "AALGLATT" !!
Wer vorschnell unterschreibt erteilt dem Netzbetreiber einen Auftrag zur Änderung der Endkunden-Anlage (Verlegung des Hauptanschlußkasten), was ja laut NAV und TAB kostenpflichtig ist.
Meine Antwort auf das Schreiben:
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 17.09.2012:
Werter Her SAG
Auch wenn Sie mich bei Zeiten über den geplanten Bauablauf informiert haben, gibt es immer noch ein ungeklärtes Problem.
In den NAV und den TAB wird immer wieder darauf hingewiesen, das diese Bestimmungen für neu errichtete Anlagen gilt.
Meine Elt -Versorgungsanlage besteht und funktioniert seit 1997! Demzufolge bin ich ein Bestandskunde!
In Ihrem Schreiben vom 17.09.2012 schreiben sie:
Der neue Hausanschlusskasten kann an der Außenwand angebracht werden (siehe Lageplanausschnitt). ........................... .
Er kann , muß aber nicht an der Außenand angebracht werden!! Ich habe einen funktionierenden Hausanschlusskasten, ich brauche keinen neuen!
Da ich aber keinen Auftrag zur Änderung der Anlage erteilt habe, entstehen mir auch keine Kosten!
Also bitte klären sie das. (M)ein Anwalt sieht das ähnlich, wie ich.
In Erwartung einer Antwort und freundlicher Grüßen, verbleibt eine Gurke
Herr SAG hat mein Antwortschreiben an den Netzbetreiber weiter geleitet.
Ich bin gespannt wie die Antwort des Netzbetreibers lautet.
Bis später, eine hilfreiche Gurke