Das Thema Schutzpotentialausgleich wird uns wohl noch ewig beschäftigen ...
Ein zusätzlicher Schutzpotentialausgleich muss nur noch durchgeführt werden, wenn ein „Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene“ für die gesamte elektrische Anlage nicht vorhanden ist.
Metallene Wannen müssen nicht mehr in den zusätzlichen Schutzpotentialausgleich des Raums mit Badewanne oder Dusche einbezogen werden.
Metallene Wannen können ein elektrisches Potential von irgendwoher in den Raum mit Badewanne oder Dusche nicht einführen, da sie nur in diesem einen Raum sind; sie gehören daher nicht zu den "fremden leitfähigen Teilen".
Es ist zulässig, metallene Wannen in den Schutzpotentialausgleich einzubeziehen, auch wenn dies nicht mehr gefordert ist. Es ist außerdem zulässig, eine Schutzpotentialausgleichsanlage zu errichten, auch wenn sie nicht gefordert ist.
Ein zusätzlicher Schutzpotentialausgleich kann erforderlich werden, wenn durch Unterbrechung der leitfähigen Verbindung, der über die Haupterdungsschiene verbundenen leitfähigen Teile wie Rohre, z.B. durch einen Kunststoff-Ersatz im Verlauf der Schutzpotentialausgleich unwirksam wird.
Der zusätzliche Schutzpotentialausgleich darf über einen PE mit ausreichendem Querschnitt mit der Haupterdungsschiene verbunden werden, z.B. im Mehrfamilienhaus am Unterverteiler der Wohneinheit. Die Nutzung von fremden leitfähigen Teilen, wie Rohren, als Potentialausgleichsleiter ist unzulässig.