Nullvolt schrieb:
Dipol, du redest Dich um Kopf und Kragen, aber wir kommen dem eigentlichen Problem bzw. dessen Lösung nicht näher.
Wirklich?
Bislang hatte ich geglaubt, dass man sich im Schadensfall durch normwidrige Ausführungen um Kopf und Kragen bringen kann. Ist es schon so weit, dass man sich für korrekte Auslegungen der DIN EN 60728-11 (VDE 0855-1):2011-06 den Mund -Pardon, die Tastatur- verbieten lassen muss?
Wer über den Rand der Normenreihe DIN VDE 0100 hinaus sehen kann und meint dass ich die maßgebliche DIN EN 60728-11 (VDE 0855-1):2011-06 falsch ausgelegt habe, sollte das bitte auch mal belegen.
Dino81 schrieb:
Ein Fundamenterder ist erst für Neubauten ab 1980 zwingend vorgeschrieben...
Nach meinem Verständnis reicht Kabel-Deutschland also ein Schutzpotentialausgleich...
Die KNB versuchen zwar inzwischen auch noch den letzten Kunden in nur bedingt geeigneten Reihenverteilungen für Telefon und Internet zu angeln, trotzdem ist das eine wunschdenkenorientierte Textauslegung. Die lässt obendrein die Kenntnis übergeordneter Normen vermissen, die für jeden Installateur und auch große BK-Netzbetreiber verbindlich sind.
Hier noch ein finaler Versuch mit Normzitaten von
1971 und
1984, wonach für Antennenanlagen bei Gebäuden ohne Fundamenterder eindeutig eine Erdungsnachrüstung gefordert war:
VDE 0855 Teil 1/07.71 schrieb:
Die Schirme der Antennenleitungen müssen mit dem Erder der Antennenanlage verbunden werden. Diese Verbindung muß auch dann bestehen bleiben, wenn ein Verstärker, Umsetzer oder dgl. - auch vorübergehend (z.B. zur Reparatur) - ausgebaut wird.
siehe § 10 b
Detaillierter steht es in der Folgenorm, für die Erdung von BK-Anlagen bleibt Null Interpretationsspielraum:
VDE 0855 Teil 1/05.[b:2kle72tg]84[/b] schrieb:
- In den Potenzialausgleich eines Gebäudes sind einzubeziehen:
a) Erdungsschienen aktiver elektronischer Baueinheiten. Vorgeschriebene Leitung: Cu, 4 mm²
siehe 6.2.2.2
b) Schirme und gegebenenfalls Armierungen bei geerdeten Antennenkabeln, die in ein Gebäude eingeführt sind (z.B. Antennenanlage, die sich über mehrere Gebäude erstrecken).
Bemerkung: Gut geeignet für die Einbeziehung der Schirme in den Potenzialausgleich sind die Hausübergabepubkte bzw. Hausabzweiger. (Bild 2)
siehe 6.2.2.3
c) die Ein- und Ausgänge von Stecken- Linien und Stammverstärkern.
siehe 6.2.2.4
d) die Eingangs- und/oder Ausgangskabel von Stammverstärkern (Hausverstärkern), die über eine passive Vrteilung Antennensteckdosen speisen. (Bild 2)
siehe 6.2.2.5
- Fehlt in einem Gebäude ein Potenzialausgleich oder ist der vorhandene nicht geerdet, so ist eine Potenzialausgleichsleitung (Cu, 4 mm²) nach Erde zu legen.
siehe 6.2.2.3, 6.2.2.5
- Es muß gewährleistet sein, daß die Ausgleichsmaßnahmen beim Ausbau von Betriebsmitteln aufrechterhalten bleiben.
siehe 6.2.2.6
Dass der HÜP auch nach den Folgenormen zu
erden war und dies vom früheren Obmann des DKE K735 ausdrücklich bestätigt wurde, habe ich in de-online/elektronet ausgeführt.
Ich kenne sehr wohl die wirtschaftlichen Zwänge der EFK, das rechtfertigt aber nicht die flächendeckenden Verstöße gegen die Normvorgaben bei Blitzschutz, Erdung und PA.
Wenn es primär um Normauslegungen und nicht mehr um Normverweigerungen geht, beteilige ich mich wieder. Aus Scharmützeln um Normen die mir als Antennenprofi seit Jahrzehnten als Selbstverständlichkeiten in Fleisch und Blut übergegangen sind, steige ich jetzt mal aus.