Notstromumschaltung PEN und Wechselrichter

Diskutiere Notstromumschaltung PEN und Wechselrichter im Forum Ersatzstromanlagen (Notstrom) im Bereich ELEKTRO-INSTALLATION & HAUSELEKTRIK - Hi, ich habe einen Stockwerk Verteiler der mit PEN angefahren wird und im Kasten dann auf PE und N geteilt. Vom Wechselrichter notstrom kommt PE...
Warum sollte der FI fallen, bei dreipoliger Trennung?

In der gezeigten Zeichnung #13 schaltest Du nur 4 polig ab, danach ist Dein Netz ohne Erdung -> fehlender Schutz.
Der ZEP (PEN-Trennstelle) darf nicht geöffnet werden.

Wenn das Notstromsystem ein echtes TN-S liefert, und man schaltet nur die drei Außenleiter, fällt der FI im Notstromsystem, bzw. den kann man überhaupt nicht einschalten, weil er beim Versuch einzuschalten, sofort fallen würde. (Wenn Last dran hängt)

Begründung:

Wie schon erwähnt, der N am Ausgang des Notstromsystems, wäre ständig mit dem PEN des öff. Netzes und damit mit dem PE im Haus verbunden, der natürlich auch mit dem PE des Notstromausgangs verbunden ist. PE und N nach dem FI zu verbinden führt zu Auslösung des FI.
 
Mit dem VDN habe ich GAR keinen Vertrag.
Einen Stromliefervertrag hab ich mit einem Stromlieferanten der mit dem Netz nur so viel zu tun hat, daß das was er verkauft darüber fließt.

Vom Netzbetreiber erhalte ich einen Netzanschluß, diesen habe ich nach geltendem Recht und Verordnung (NAV) zunächst mal nach den Normen des VDE zu errichten und zu betreiben (NAV §13).
An die TAB habe ich mich zunächst auch mal zu halten, nur wenn sich TAB und Norm widersprechen oder auch fehlerhaft sind kann ich mich nicht an beides Halten.
 
Dann frag mal deinen Netzbetreiber, wie du das mit der Notstromumschaltung handzuhaben hast. ;)

Du hast zwar keinen Vertrag mit dem VDN, aber der gibt die Richtlinien sicherlich im Auftrag (u.a.) deines Netzbetreibers raus.
 
Mag sein trotzdem gibt es eine Netzanschlußverordung, was als einziges erst mal für mich bindend ist, da dieses eine Staatliche Verordnung ist.
und dort wird auf das Einhalten der Normen des VDE hingewiesen.

Ein Netzbetreiber ist kein Gesetzgeber und kann somit keine für mich verbindlichen Verordnugen herausbringen außer der TAB die sich allerdings auch der Norm unter zu ordnen hat.
 
@Octavian1977 Och nee der Netzbetreiber in Deutschland liefert dir ein TN-C-Netz oder ein TT-Netz . Beide haben einen geerdeten N . Das hat erst mal absolut nichts mit dem Notnetz zu tun. Du hast dafür zu sorgen das dein Notnetz keinerlei Rückwirkungen in das Versorgungsnetz hervorruft. Auch die Forderung des VDN das ein Notnetz als TN-S-Netz betrieben wird kommt nicht von Ungefähr. Hier hinkt der VDE dem Stand der Technik völlig hinterher. Deshalb werden da alle aktiven Leiter inklusive des N vom Versorgungsnetz getrennt. Die Stützung des PEN über den lokalen Erder bleibt aber erhalten beim TN-C-Netz.
Im Unterschied zu deiner Auffassung und die unsere Nachbarn ist die Forderung den notstromberechtigten Teil bei Inselnutzung und das liegt hier vor das TN-S-Netz der Stand der Technik.
Und noch etwas Notstrombetrieb mit Netzparallelbetrieb ist eine völlig andere Sache, aber auch da wird der Notstromberechtigte Teil als TN-(C)-S-Netz betrieben . Und das setzt die Trennung des ( der ) PEN (s) voraus.
Und damit du es endlich begreifst die Erdung des Sternpunktes wird durch die Verbindung des N mit dem PE in der Quelle sichergestellt und die Auftrennung der Verbindung N mit PE durch die Abschaltung des N aufgehoben. Im TN-S-Netz gibt es nur eine Verbindung N mit PE und nirgends einen PEN ! Und den § 13 der NAV siehst du dir noch mal an .
 
§ 13 NAV Zitat :
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.


Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen

(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1.
Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
2.
Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V.
eingehalten worden sind.
Eine Vermutung ist noch lange kein Muss .

Siehe dazu auch
KomNet - Was ist der Unterschied zwischen "Stand der Technik", "Stand der Wissenschaft und Technik" und dem "anerkannten Stand der Technik"?
 
Eine Vermutung bedeutet, das alles andere Nachgewiesen werden muß was nicht dieser Vermutung entspricht.

Ein hier noch nicht mal erwähntes Dokument wäre dann erst recht, zunächst mal zu prüfen.
 
@Octavian1977 langsam reicht es wirklich ! Die Normen des VDE sind rechtlich gesehen nicht das Papier wert auf dem sie gedruckt sind . Der VDE ist rein privater Verein und mit den gesetzlich geforderten anerkannten Regeln der Technik haben diese Normen schon gar nichts zu den . Deshalb ja auch der Ausdruck Vermutung und nicht verbindlich !
 
Eine Vermutung hat im Rechtsdeutsch eine wesentlich andere Bedeutung als du das im allgemeinen Sprachgebrauch verwendest.

Allgemein ist eine Vermutung eine Vage Idee, die man auch ohne jegliche Grundlage äußern kann.
Im Rechtsdeutsch ist eine Vermutung so lange unumstößlich richtig, bis das Gegenteil einwandfrei bewiesen wurde.
Siehe auch -> Unschuldsvermutung.
 
Nein ein Straftäter ist solange Unschuldig , bis seine Schuld bewiesen wurde. Hier wird im Gegensatz zu deiner Sichtweise eine Straftat vermutet die erst bewiesen werden muss.
 
Es gilt die VERMUTUNG der Unschuld, gleich der VERMUTUNG der Richtigkeit der Normen des VDE.

Eine Straftat muß nicht vermutet werden den diese ist ja offensichtlich begangen worden, sonst gäb es die Verhandlung nicht, nur eben von wem ist noch eindeutig nach zu weisen.
 
Thema: Notstromumschaltung PEN und Wechselrichter
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