(Pumukel) schwadroniert von aktuellen Normen, die das aber gar nicht hergeben
Der Stand bis jetzt ist doch, s.
@Dipol #27, die "Verlautbarung" vom 15.05.1999 (gibt es nichts aktuelleres?) zu der Norm, die meiner Meinung nach ganz klip und klar sagt "Änderung ist Ånderung".
Das führt zwar zu teilweise absurden Ergebnissen ("grün anstreichen einer Steckdose", oder vielleicht besser, dem 4-Fachrahmen von
@karo28), oder zu "muss das wirklich sein wenn ich die Steckdose 20 cm im Brüstungskanal verschiebe, und wenn das geht, dann ist abmontieren / neumontieren an anderer Stelle doch auch wohl erlaubt?"
Aber vielleicht wollte das Gremium eine Grenze ziehen, und Grenzen sind immer ein wenig arbiträr.
Ich zitiere nochmal den relevanten Teil:
Das für die Norm DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 „Errichten von Niederspannungsanlagen -Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag (IEC 60364-4-41:2005, modifiziert); Deutsche Übernahme HD 60364-4-41:2007“ zuständige DKE-Unterkomitee 221.1 „Schutz gegen elektrischen Schlag“ gibt als Hilfe für die Anwender folgende Hinweise zur Norm.
1. DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 gilt für neu zu errichtende Anlagen.
2. Aus den normativen Anforderungen ist eine Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen nicht abzuleiten.
3. Änderungen und Erweiterungen von bestehenden Anlagen sind nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 auszuführen.
(Textformattierungen von mir). Also keine allgemeine Nachrüstpflicht (z.B. ab 1.1.20xy), sondern nur bei Änderungen und Erweiterungen.
@karo28 kommt jetzt mit 2 Kategorien (Ä&E
von bzw.
an bestehenden Anlagen) und räumt sich für die "an" Kategorie das Recht ein, eine Risikoabschätzung zu machen. Das (die Risikoabschätzung) mag eine pragmatische und vielleicht sogar eine gute Lösung sein, meiner Meinung nach gibt genau das die Norm nicht her.
Sprachlich mag es vielleicht einen geringfügigen Unterschied geben zwischen Änderungen an bzw. von bestehenden Anlagen, bei "Erweiterungen an bestehenden Anlagen" oder "Erweiterungen von bestehenden Anlagen" sehe ich nun wirklich keinen Bedeutungsunterschied. Die Verlautbarung soll eine Klarstellung sein, "Hilfe für Anwender". Sicherlich hat das Komitee nicht beabsichtigt hier eine 2. Kategorie zu introduzieren und diese dann gänzlich unbesprochen zu lassen.
Und im Übrigen, für die Risikoabschätzung kann man genau so viele "absurde" Beispiele konstruieren.